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   VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 16.00450   

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https://dejure.org/2017,26490
VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 16.00450 (https://dejure.org/2017,26490)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.06.2017 - AN 9 K 16.00450 (https://dejure.org/2017,26490)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - AN 9 K 16.00450 (https://dejure.org/2017,26490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2, Art. 68 Abs. 1 S. 1
    Qualifikation eines Geschäftshauses als Sonderbau und Berücksichtigung von Geschossflächen zur Abstellung von Fahrzeugen

  • rewis.io

    Qualifikation eines Geschäftshauses als Sonderbau und Berücksichtigung von Geschossflächen zur Abstellung von Fahrzeugen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 16.00450
    Diesem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen zwei Gedanken zu Grunde: einerseits dient er der Prozessökonomie, denn der Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das dem Begehren am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 6 C 8.13 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 2 B 17.543

    Technische Bauvorschrift für fliegende Bauten

    Auszug aus VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 16.00450
    Da es sich bei der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO um ein Minus handelt (vgl. auch die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO) stellt die Umstellung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinn von § 91 VwGO dar, so dass weder eine Sachdienlichkeit noch eine Einwilligung der Beklagten notwendig war (BayVGH, U.v. 18.5.2017- 2 B 17.543 - juris Rn. 34).
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